MIETRECHT GEWERBEIMMOBILIEN

Das Gewerberaummietrecht befasst sich, anders als das Wohnraummietrecht, mit der Überlassung von Räumen und Gebäuden zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken. Der Mieter kann dabei der Betreiber einer Lagerhalle, einer chemischen Reinigung, eines Restaurants, eines Einzelhandels und vieles mehr sein. Das Gewerberaummietrecht muss aber auch von der Pacht, von der Leihe und vom Leasing abgegrenzt werden.

Gewerbliche Mietverträge werden regelmäßig für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen. Eine wichtige Vorschrift beim Abschluss eines gewerblichen Mietvertrages für längere Zeit als ein Jahr ist § 550 BGB. Ein Verstoß gegen die dort normierte Formvorschrift kann dazu führen, dass der (Gewerberaum-) Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und somit jederzeit zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Mietsache gekündigt werden kann.

Oft geht es um die Fragestellung, ob und wie das Mietverhältnis beendet werden kann, obwohl die vertraglich vereinbarte Laufzeit noch nicht abgelaufen ist. Dabei kann es z.B. um die Stellung eines Nachmieters gehen, die wirtschaftlichen Konsequenzen einer solchen Beendigung bis hin zu Fragen der Unternehmensinsolvenz und der Inanspruchnahme von Bürgen.

In den letzten Jahren haben Fragestellungen einer (un-)wirksamen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter aufgrund Änderungen der Rechtsprechung des BGH stark an Bedeutung auch im Gewerberaummietrecht zugenommen. Ferner geht es zunehmend um Fragestellungen, welche Nebenkosten und weiteren Verpflichtungen dem Mieter überbürdet werden können bzw. wo es dafür von der Rechtssprechung gezogene Grenzen gibt. 

 

 

Häufig gestellte Fragen im gewerblichen Mietrecht sind:

  • Wie vermeide oder nutze ich einen Verstoß gegen die Formvorschrift § 550 BGB?
  • Wie kann der Vermieter die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abwälzen?
  • Wann ist eine Klausel über Schönheitsreparaturen wirksam oder unwirksam?
  • Müssen die Wände bei einem Auzug gestrichen werden, oder nicht?
  • Was ist der Unterschied zwischen Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung?
  • Wann liegt ein vom Mieter zu ersetzender Schaden an der Mietsache vor und wann ein vom Vermieter zu übernehmender Schaden aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs?
  • Welche baulichen Veränderungen darf der Mieter oder der Vermieter vornehmen? Mit welchen Konsequenzen, insbesondere während der Durchführung der Baumaßnahme und bei Beendigung des Mietverhältnisses (z.B. Rückbauverpflichtung).
  • Kann die Miethöhe während des laufenden Mietverhältnisses angepasst werden?
  • Was ist eine Umsatzmiete?
  • Können zwischen den Parteien Vertragsstrafen vereinbart werden?
  • Kann der Mieter verpflichtet werden, während der gesamten Vertragslaufzeit seinen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten (Betriebspflicht)?
  • Wann ist ein Vermieter zur Gewährleistung von Konkurrenzschutz verpflichtet?
  • Wie wird das beendete Mietverhältnis ordentlich abgewickelt?

 

Gerade bei der Beratung und Vertretung von Mandanten im gewerblichen Mietrecht steht die Wirtschaftlichkeit oft an oberster Stelle. Unser Anliegen ist es deshalb, außergerichtlich mit allen beteiligten Parteien zu einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung zu kommen. Eine intensive strategische Vorbereitung und die darauf folgende Verhandlung mit den Beteiligten gehört zu unseren Spezialitäten.

Rechtsanwalt Gilvert Krull und Rechtsanwalt Philipp von Wieding sind als Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht für den gesamten Bereich des Gewerberaummietrechts besonders qualifiziert.

 

Zur Kontaktaufnahme:

 

Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail, damit wir einen kurzfristigen Besprechungstermin vereinbaren können. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können wir mit dieser Kontakt aufnehmen und um Deckungszusage bitten.