MAKLERRECHT

Grundsätzlich haben Makler eine wichtige und unerlässliche Funktion für den Immobilienmarkt. Soll eine Immobilie vermietet oder verkauft werden, empfiehlt sich in vielen (aber nicht allen) Fällen die Einschaltung eines Maklers. Bei Vermietung oder Kauf kommt man um den Makler in vielen Fällen gar nicht herum. Wird ein Makleralleinauftrag erteilt, gelten strengere Anforderungen für die Tätigkeit des Maklers, als bei einem normalen Maklerauftrag. Auseinandersetzungen gibt es außerdem immer wieder nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags darüber, ob das Maklerhonorar (Courtage) überhaupt verdient wurde und auch, in welcher Höhe die Courtageforderung berechtigt ist. Sind Verbraucher beteiligt, spielen auch Widerrufsmöglichkeiten, darauf gestützte Weigerungen die Courtage zu bezahlen und sogar die Rückforderung der schon gezahlten Courtage eine Rolle.

Der Bereich der Maklerhaftung – insbesondere für falsche Angaben im Exposé – ist in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung ausgeweitet und konkretisiert worden. Für den Makler bleibt es also nicht folgenlos, wenn er ihm bekannte Mängel der zum Verkauf oder zur Anmietung stehenden Immobilie verschweigt oder Qualitätszusagen macht, die unrichtig sind.

Es empfiehlt sich gerade bei Maklersachen, mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht zu lange zu warten, denn viele vermeidbare Fehler werden ganz zu Beginn gemacht. Solche Fehler sind bei rechtzeitiger anwaltlicher Beratung ohne weiteres vermeidbar. Und damit auch ihre negativen finanziellen Folgen.

 

Einige Beispiele:

  • Maklerverträge können vor allem im geschäftlichen Verkehr konkludent (stillschweigend durch schlüssiges Verhalten) abgeschlossen werden, ohne dass dies dem Interessenten überhaupt mit allen daraus resultierenden Konsequenzen bewusst wird.
  • Ist eine von einem Makler angebotene Immobilie einem Interessenten schon anderweitig bekannt, muss darauf schnell hingewiesen werden, damit ein Courtageanspruch nicht trotzdem entstehen kann.
  • Erhält der "falsche" Makler einen zu weit gehenden oder zu lange laufenden Alleinauftrag, kann das dazu führen, dass die Immobilie nicht innerhalb der eigentlich geplanten Zeit oder nicht zum "richtigen" Preis verkauft oder vermietet werden kann. Das kann für den Eigentümer einer Immobilie sehr teuer werden.
  • Sind mehrere Makler eingebunden, kann es zu Fällen kommen, in denen ein Käufer oder Mieter an mehrere Makler Courtage für ein und dieselbe Immobilie zahlen muss. Oder beide Seiten müssen je eine Courtage an verschiedene Makler zahlen.
  • Im Wohnraummietrecht dürfen Mieter nur noch in besonders gelagerten Fällen wirtschaftlich mit der Courtage belastet werden. 

Wir beraten Maklerunternehmen bei der Vertragsgestaltung, der Beachtung von Verbraucherwiderrufsrechten und der Durchsetzung der Courtageansprüche. Da es in der Maklerbranche aber leider auch viele "schwarze Schafe" gibt, beraten und vertreten wir natürlich auch Unternehmen, Eigentümer und Verbraucher bei der Verteidigung gegen unberechtigte bzw. fragwürdige Courtageansprüche.

  

Ausgewählte Themen Maklerrecht:

  • Abschluss und Kündigung des Maklervertrag (auch konkludente Verträge)
  • Makler-Alleinauftrag
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklers
  • Nachweistätigkeit des Maklers
  • Vermittlungstätigkeit des Maklers
  • Überprüfung der Berechtigung und der Höhe der Courtageforderung
  • Hinweispflichten des Maklers, z.B. auf Mängel
  • Maklerhaftung, z.B. für falsche Angaben im Exposé

 

Das Maklerrecht ist innerhalb der Fachanwaltschaften beim Miet- und Wohnungseigentumsrecht angesiedelt. Nicht alle Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht haben aber laufend mit Maklersachen zu tun. Rechtsanwalt Gilvert Krull und Philipp von Wiending beraten und vertreten seit vielen Jahren Hausverwaltungs- und Maklerunternehmen aber auch Immobilieninteressenten und sind u.a. auf dieses Gebiet spezialisiert.

 

 

Zur Kontaktaufnahme:

 

Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail, damit wir einen kurzfristigen Besprechungstermin vereinbaren können.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können wir mit dieser Kontakt aufnehmen und um Deckungszusage bitten.